Versicherungsmaklervertrag

zwischen dem Versicherungsmakler: Uwe W. Schütze, Assekuranz GmbH Versicherungsmakler, Am Plan 8, 37581 Bad Gandersheim und dem Auftraggeber:

wird mit dem Tag der Unterzeichnung folgender Versicherungsmaklervertrag geschlossen:

1. Der Auftraggeber beauftragt den Versicherungsmakler mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen. Der Versicherungsmakler bereitet den Abschluss von Versicherungsverträgen vor und erbringt zudem Verwaltungs- und Betreuungsleistungen nach Abschluss dieser Verträge. Die Verwaltungs- und Betreuungsleistungen nach der Vermittlung erstrecken sich auch auf vom Versicherungsmakler in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausdrücklich in seine Betreuung übernommene Versicherungsverhältnisse, die bereits vor Beginn dieses Vertrages für den Auftraggeber bestanden. Im Einzelfall können Verwaltungshemmnisse auf Seiten der jeweiligen Versicherer dem entgegenstehen. Die Betreuung von gesetzlichen Sozialversicherungen ist ausgeschlossen.

2. Der Versicherungsmakler ist an keine Versicherungsgesellschaft gebunden, also unabhängiger Kaufmann. Der Versicherungsmakler besitzt keine direkte oder indirekte Beteiligung an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Kein Versicherungsunternehmen oder Muttergesellschaft eines Versicherungsunternehmens besitzt eine direkte oder indirekte Beteiligung am Kapital des Versicherungsmaklers. Er kann daher die Interessen des Auftraggebers neutral vertreten. Der Versicherungsmakler ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e. V. (BDVM). Angaben zu den Informationspflichten gem. § 11 Versicherungsvermittlungsverordnung sind der beigefügten Anlage zu entnehmen.

3. Der Versicherungsmakler erfüllt seine Pflichten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 59 ff.) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Der Versicherungsmakler übernimmt durch diesen Vertrag insbesondere folgende Aufgaben:

» Prüfung des Versicherungsbedarfs unter Berücksichtung der Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers.
» Vermittlung der nach Absprache mit dem Auftraggeber für notwendig erachteten Versicherungsverträge an den Versicherer, der das spezifische Risiko dauerhaft unter Berücksichtigung der vorgegebenen Auswahlkriterien versichern kann.
» Überwachung und laufende Betreuung der Versicherungen und nach Abstimmung mit dem Auftraggeber die Anpassung des Versicherungsschutzes an veränderte Risiko- bzw. Marktverhältnisse.
» Im Schadenfall die Unterstützung des Auftraggebers bei der Regulierung einschließlich der Verhandlungen mit dem Versicherer bis zur Entschädigung.

Der Versicherungsmakler legt seinem Rat regelmäßig eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Deckungskonzepten bzw. von Versicherern zugrunde, es sei denn, er weist ausdrücklich auf eine eingeschränkte Auswahl hin. Auswahlkriterien sind in erster Linie die jeweils gebotene Leistung, der Preis, die Sicherheit des Anbieters, die Verfügbarkeit, die Art und Weise der Schadensabwicklung sowie der Ablauf der Geschäftsprozesse der Versicherungsunternehmen. Bei seiner Auswahl berücksichtigt der Versicherungsmakler nur Versicherer, die der Kontrolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) unterliegen. Sofern die Art der Risiken oder die Marktverhältnisse es sinnvoll machen, ist es dem Versicherungsmakler freigestellt, Versicherungen auch an im Dienstleistungsverkehr tätige Versicherer zu vermitteln. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht. Versicherungen werden nicht an Direktversicherer oder Unternehmen vermittelt, die dem Makler keine Vergütung gewähren.

4. Die Leistungen des Versicherungsmaklers werden durch die von den Versicherungsgesellschaften gezahlten Courtagen abgegolten; durch die Beauftragung des Maklers entstehen daher dem Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten

5. Dieser Maklervertrag wird zunächst auf ein Jahr geschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern dieser Vertrag nicht einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

6. Vertrags- und risikorelevante Änderungen oder Neuerungen hat der Auftraggeber dem Makler unverzüglich mitzuteilen.

7. Die Haftung des Maklers ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf einen Betrag von 6.000.000,00 € je Schadenfall begrenzt. Der Versicherungsmakler hält bis zu dieser Summe eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung vor. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Haftpflicht-Versicherungsschutz des Maklers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt; der Makler gibt hierzu eine Empfehlung ab. Ansprüche auf Schadenersatz verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Spätestens verjähren Ansprüche jedoch nach 5 Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Maklervertrag beendet wurde.

8. Die Vertretungsbefugnisse gegenüber Dritten ergeben sich aus der dem Versicherungsmakler erteilten Vollmacht, die vom Auftraggeber in einer gesonderten Urkunde erteilt wird und dem Versicherungsmaklervertrag beiliegt. Die Bevollmächtigung des Makler zur Entgegennahme von Leistungen der Versicherer an den Auftraggeber gemäß § 12 Abs. 6 VersVermV liegt ebenfalls als Anlage bei.

9. Der Geschäftsverkehr bedingt die Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber sowie den Austausch von Daten. Der Auftraggeber willigt in die als Anlage beigefügten Einwilligungserklärungen zum Bundesdatenschutzgesetz und zur Kommunikation ein. Die zuständigen Beschwerdestellen für außergerichtliche Streitbeilegung in der Versicherungswirtschaft sind ebenfalls beiliegend abgedruckt.

10. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen mindestens der Textform. Sollte eine Vorschrift dieses Vertrages unwirksam sein oder durch die Rechtsprechung oder durch gesetzliche Regelungen unwirksam werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die nichtige Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am ehesten entspricht.

11. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist nach Wahl des Auftraggebers sein Wohnsitz oder der Firmensitz des Maklers.
Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Leistungen gemäß § 20 Abs. 2 VersVermV
Der Auftraggeber bevollmächtigt den Versicherungsmakler und einen eventuellen Rechtsnachfolger zur Entgegennahme von Leistungen der Versicherungsunternehmen, die diese auf Grund eines Versicherungsvertrages an den Auftraggeber zu erbringen haben. Diese leitet der Versicherungsmakler umgehend an den Auftraggeber weiter. Der Makler leistet aus diesem Grund jeweils weder Sicherheiten noch schließt er Versicherungen ab, die dem Inhalt des § 20 Abs. 1 ff. VersVermV entsprechen.

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Nach Absenden des Online-Formulars erhalten Sie - unser Einverständnis vorausgesetzt - eine von uns gegengezeichte Abschrift des Maklervertrages per E-Mail. Möchten Sie uns den Maklervertrag per E-Mail zusenden, drucken Sie bitte das ausgefüllte Formular aus und senden es unterzeichnet an: schuetze@schuetze-assekuranz.de